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Was verdienen eigentlich Pfarrer und Priester? Gleichstellung für Atheisten?

Die Kirchen sind nicht Staat sondern von Steuermitteln finanzierte Staaten im Staat. Mit großen Rechten bezüglich der Propagandamöglichkeiten, der internen Rechtsauffassung, des eigenen Arbeitsrechts (z.B. nur Männer in führenden Positionen), interner Gerichtsbarkeit (Ausschlußkriterien, Sanktionen, Arbeitserlaubnis)...
Theoretisch hätten atheistische Weltanschauungsgemeinschaften das gleiche Recht und es ist nur eine Frage der Zeit, wann eine atheistische Weltanschauungsgemeinschaft mit 10 Mio Mitgliedern in Deutschand sich auf Augenhöhe mit den christlichen Kirchen bewegen wird. Diese Weltanschauungsgemeinschaft wird zukunftsfähig sein, da sie sich aus Mitgliedern der gesamten Gesellschaft speist, aus Migranten, Arbeitern, Rentnerinnen, Schülern, aus Menschen mit allen kulturellen und religiösen Hintergründen. I´n den letzten Jahren waren die Bemühungen sehr vereinzelt, nun sollen die Ansätze gebündelt werden.
Eigentlich ist der Atheismus in der postindustriellen Gesellschaft auf dem Rückzug. Die SPD war bis nach dem 2. Weltkrieg eine laizistische und eher Gottfreie Partei, die KPD sowieso. Die SPD hat sich in der Bundesrepublik sehr der CDU angenähert und ist sehr offen für die Religionen. Inzwischen haben religiöse Menschen bereits auf die Linke Einfluß. Dies nur um festzuhalten, bis zur Gründung der Bundesrepublik war Religion etwas für Bauern, Kleinbürger, Beamte und den Adel, die Arbeiterparteien und Gewerkschaften waren weitgehend frei davon. Im Parlament waren ca. 50% gottlos. Heute ganz anders. Zwar ist in der Bevölkerung ein ähnliches Bild, im Parlament und in den Kräfteverhältnissen der Gruppen überhaupt nicht. Die Atheisten werden offen diskreminiert und angefeindet z.B. überr öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten.
Sind die Atheisten aber auch selbst Schuld, warum gehen sie nicht massenhaft in Ihre eigene Weltanschauungs Körperschaft, welche den Kirchen gleichgestellt ist?

Staatsferne Körperschaften öffentlichen Rechts (Definition aus wikipedia)

Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten.

Dass diese Organisationen zwar öffentlich-rechtlich, aber dennoch kein Teil des Staates sind, hat vielfältige Auswirkungen, etwa bei Fragen der Grundrechtsberechtigung, der Staatsaufsicht, des Vergaberechts, derAmtshaftung und der Anwendbarkeit der Amtsdelikte. Hierunter fallen beispielsweise der Bayerische Bauernverband, das Bayerische Rote Kreuz mit den Gemeinschaften und wohl auch manche Akademien der Wissenschaften. Im Einzelnen ist die Abgrenzung kompliziert, weil sie sich nach der Frage richtet, welche Aufgaben als „staatlich“ anzusehen sind.
Eine Ausnahme bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Die Weimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen derKörperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Art. 137 Abs. 5 WRV heißt es: „Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.”
Bedeutet auch Atheisten könnten ihre Weltanschauung entsprechend pflegen, ähnlich wie die Religionen den öffentlichen Rundfunk nutzen, Strukturen in jeder Stadt in jedem Dorf errichten. Klöster unterhalten, diese würden dann Schulungszentren heissen usw. Es könnten jährlich 10.000 Menschen freiwillige soziale und ökologische Jahre absovieren in den Einrichtungen der Atheisten, wie es heute in dem Umfang nur den Religionsgemeinschaften möglich ist. Heute können z.B. ausschließlich die Religionsgemeinschaften die öffentlichen Rundfunkeinrichtungen nutzen, umöffentlich und ohne skrupel über die Gewinnung neuer Mitglieder aus den Reihen der Gottlosen zu schwadronieren.
Ausgerechnet in Bayern sind Atheisten den Kirchen ähnlich gestellt  und können dort alle 6 Wochen im Rundfunk werben. http://de.wikipedia.org/wiki/Bund_f%C3%BCr_Geistesfreiheit
 
Die Bezahlung der religiösen Funktionsträger ist sehr großzügig
(es folgt zur Dokumentation ein Sudienergebnis der "Forschungsgruppe Weltanschuungen in Deutschland" fowid)
 

Gehälter von Klerikern der evangelischen und katholischen Kirche in 2011

 

Als Beamtenbesoldung bezeichnet man in Deutschland die monatlich laufenden Bezüge, die an Beamte ausgezahlt werden. Für Geistliche und Kirchenbeamte der beiden Großkirchen in Deutschland erfolgt die Besoldung in entsprechender Anwendung der für die Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Besoldung richtet sich nach

der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Altersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der Kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Ergänzt werden diese Bezüge durch eventuelle Sonderzahlungen. Geregelt sind diese Bezü-

ge zurzeit noch bundesweit durch das Bundesbesoldungsgesetz. Seit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im August 2006 ist das Besoldungsrecht für die Landes- und Kommunalbedienstete Landesrecht. Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn

zu sichernden Amts angemessenen Alimentation, der die Treuepflicht der Beamten gegenübersteht.

 

Das Beamtenbesoldungsgesetz regelt die monatlich laufenden Bezüge für folgende Berufsgruppen:

• Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie

der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten

auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. 

• Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. 

Geregelt werden mittels des Beamtenbesoldungsgesetzes folgende Bezüge:

• das Grundgehalt, 

• der Familienzuschlag, 

• die Zulagen, 

• die Vergütungen, 

• die Auslandsdienstbezüge 

 

Weihnachtsgeld für Beamte und Versorgungsempfänger im Sinne einer Einmalzahlung wurde gesetzlich aufgehoben. Sonderzahlungen werden ausschließlich in das Grundgehalt integriert. 

Details sind in jeder Landeskirche bzw. Diözese unterschiedlich geregelt. In beiden Kirchen werden Pfarrer zunächst nach A 13 (entspricht im Grundgehalt einem Regierungsrat) und nach 13 hauptberuflichen Dienstjahren fast überall nach A 14 (= Oberregierungsrat) eingestuft. Nur relativ wenige Geistliche steigen nach A 15 (= Regierungsdirektor) oder A 16 auf. 

 

Zusätzlich sind aber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

• Geistliche erhalten alle im öffentlichen Dienst üblichen Zuschläge (z. B. vermögenswirksame Leistungen und z. T. noch jährliche Sonderzahlungen). Die Höhe der Zusatz-Einkünfte für besondere Dienste (z. B. Taufen, Trauungen, Bestattungen, Religionsunterricht) hängt von der Regelung in der einzelnen Diözese/Landeskirche ab.

 

• Geistliche sind verpflichtet eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen („Residenzzwang”) und nur in Ausnahmefällen dürfen sie sich eine eigene Wohnung selbst suchen. Die Mieten werden bis zu einer Wohnfläche von 135 m² (A 13) bzw. 150 m² (A 14) von der Gemeinde oder kirchlichen Dienststelle getragen, müssen aber als „geldwerter Vorteil” versteuert werden und gelten als Zusatz-Einkommen. Im Vergleich zum Normalbürger sparen sie je nach Wohnort und Lage einen

Mietaufwand von 300 bis 1200 € (im Schnitt etwa 600 €). In einigen Landeskirchen werden Pauschalmieten zwischen 600 und 700 € vom Gehalt einbehalten.

 

• Von den Bruttogehältern ist neben der Steuer nur noch ein Eigenbeitrag zur Krankenversicherung von etwa 300 € monatlich abzuziehen. Weitere Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

 

• Rentenversicherungsbeiträge werden von den Gemeinden oder kirchlichen Einrichtungen entrichtet.

• Bei der Krankenversicherung, der Kfz-Haftpflicht und anderen Versicherungsarten erhalten Pfarrer Vorzugstarife, wie auch andere im Öffentlichen Dienst Beschäftigte. Auch können sie bei einer kirchlichen Bank ein gebührenfreies Gehaltskonto führen, welches es aber inzwischen auch bei vielen anderen Banken gibt.

• Wegen des Pfarrermangels steigen katholische Kapläne in den meisten Diözesen relativ schnell in die Besoldungsstufe A 14 auf - oft sogar mit einer deutlich günstigeren Dienstaltersstufe als im öffentlichen Dienst (mitunter bereits nach 8 Jahren).

• Die Kosten der katholischen Pfarrhaushälterinnen werden zu 50 bis 85 % (je nach Bistum) aus Kirchensteuern bezahlt, allerdings künftig nur 50 % einer Vollzeitkraft. Den Restanteil zahlen die Pfarrer selbst. 

• Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten werden wie im Öffentlichen Dienst mit 0,30 € pro Kilometer erstattet. Nur bei notwendigen Vertretungen in anderen Gemeinden wird der tatsächliche Aufwand erstattet. In einigen Bistümern gibt es Fahrtkostenpauschalen (z. B. Bistum Speyer), die erstattet werden.  Die Veranschlagung des monatlichen Pfarrer-Durchschnittseinkommens auf 5.000 € ist eher abgerundet.1 Beispiel eines 50-jährigen oder älteren Geistlichen:

Grundgehalt A 14 Endstufe: 4.899,33 €

(Landeskirche Württemberg, Stand 1.3.10)

Familienzuschlag (verheirateter, evangelischer Pfarrer ohne Kind) 121,06 € vermögenswirksame Leistungen 6,65 € 4.986,44 €

(ohne Kinderzuschläge von 99,59 € [1. u. 2. Kind] bzw. [ab 3. Kind] 310,32 €)

Ersparnis Dienstwohnung (durchschnittlich): ca. 600 € Summe (gerundet) ca. 5.600 €

Hinzu kommt ein Zuschlag in Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich des hierauf entfallenden  Steuerausgleichsbetrags, Amtszulagen,  Stellenzulagen (zwischen 65 und 205 €, je nach Gehaltsstufe). Grundgehalt eines älteren katholischen Pfarrers 

(Erzbistum Hamburg ab 1.8.2011) ca. 5.053,38 € (für die Ost-Bediensteten gilt ein Bemessungssatz von 94 %)

In der katholischen Kirche fallen in den meisten Diözesen noch diverse Zulagen an, die hier vernachlässigt werden. Auch der Zuschuss zur Finanzierung von Pfarrhaushälterinnen ist nicht mitgerechnet. Jüngere Pfarrer erhalten zwar etwas weniger, jedoch erhalten fast 90 % der katholischen Geistlichen

die Endstufe. 

Bischöfe werden in der Regel vom Staat besoldet. In den westlichen Bundesländern beziehen sie ein Gehalt gemäß Besoldungsstufe B 6 (8.027,50 €), Erzbischöfe gem. B 10 (11.076,62 €), in München sogar B 11 (11.507,27 €). Die Regelungen sind in den einzelnen Landeskirchen und Bistümern recht unterschiedlich. Mitunter werden zusätzlich Dienstentschädigungen und jährliche Sonderzahlungen vereinbart. Oft wohnen sie mietfrei (entsprechende Versteuerung des „geldwerten Vorteils”) und verfügen über Dienstfahrzeuge mit Chauffeur (meist S-Klasse). Ihr Monatseinkommen liegt inkl. Zulagen, geldwerter Vorteile bei ca. 10.000 bzw. 12.500 € (München 13.000 €). Ihre Pension macht 71,75 % dieses Gehaltes aus.

Aber je lauter auch die öffentlich geführten Diskussionen darüber werden, um so mehr sieht sich vor allem die katholische Kirche in der Pflicht, die Bezahlung der Bischöfe durch den Staat zu beenden und die Besoldung durch die Bistümer selbst übernehmen zu lassen. Der Leiter des Katholischen Büros in Bayern, Lorenz Wolf, sagte der Süddeutschen Zeitung, er sei darüber bereits in Verhandlungen mit dem zuständigen Kultusministerium. Natürlich müsse es dann vom Staat Kompensationen geben.

Auch das Kultusministerium in Bayern zeigt sich verhandlungsbereit. Kultusminister Spaenle hält aber nichts von Änderungen des Konkordats. Daran hätte man kein Interesse.

Der Freistaat Bayern gibt für die Bischöfe der sieben Bistümer und das leitende Personal der Domkapitel jährlich ca. 8,5 Mio. € für Gehälter aus. Die katholische Kirche in Bayern soll in einem ersten Schritt die Wohnungen der Bischöfe zurück erhalten, gegen eine Zahlung von 14,5 Mio. €. Allein diese Verhandlungen dauerten 3 Jahre. Für die Gehaltsfragen werden mindestens 5 Jahre veranschlagt, denn auch Rom muss zustimmen.

Dieter Breit, Beauftragter der evangelisch-lutherischen Kirchen Bayerns für die Beziehungen der Kirchenleitung zu Landtag und Staatsregierung (München) sagte im Sommer 2010 der Süddeutschen, dass die evangelische Kirche in Bayern da etwas weiter sei. Dort würde der Bischof von der Kirche bezahlt und nur die Zuschüsse für die Kirchenleitung kämen noch vom Staat. Das wäre so im Staatskirchenvertrag von 1924 festgelegt. Diese Aussage von Kirchenrat Dieter Breit darf man bezweifeln,

wenn vom neu gewählten evangelischen Landesbischof kürzlich gegenteiliges bestätigt wird bzw. in dem bereits zitierten Staatsvertrag von 1924 im Art. 21 Abs.1 a-d klar geregelt ist, dass der Landesbischof nach Besoldungsordnung für Beamte B 10 erhält und sein Stellvertreter B 9. Außerdem verzeichnet der Haushaltsplan Bayerns Ausgaben für Pauschalzahlungen allein für Personalaufwand an den Landeskirchenrat (zum dem der Landesbischof und die 6 Regionalbischöfe zählen) von über

1,6 Mio. € pro Jahr. 

 

 

Quellen:

• bfg Augsburg, Gerhard Rampp

• Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz – PfBesG), vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 2), zuletzt geändert am 

20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

• Bundesbesoldungsordnung; www.sadaba.de/GSBT_BBesG_Anl10.html#A_4.

• Änderungen an Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011

(BBVAnpG 2010/2011)

www.service.elk-wue.de/recht/amtsblatt/ Band 64 Nr. 7, vom 18.Juni 2010

• KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 17. Jahrgang, Nr. 4, 15.3.2011 

• Erläuterungen zur Neufassung des Besoldungs- und Versorgungsrechts für die Geistlichen im

Bistum Speyer

http://www.kirchenrecht-nek.de/showdocument/id/14686#00000063

www.evlks.de/doc/Amtsblatt_2011_14_15.pdf

www.ekhn.de/recht/bd2/600.pdf – Pfarrbesoldungsgesetz 20.2.2010

http://www.sueddeutsche.de/bayern/kirche-und-entlohnung-katholiken-wolle...

• Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über

die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats, vom 7. April 1925 , geändert

8.12.2009

http://dsha.blogsite.org/files/Staatsleistungen%20an%20die%20Kirchen.pdf

 
 

1

Das Erzbischöfliche Ordinariat Bamberg teilte wörtlich mit (vgl. Heinrichsblatt, 14.03.04, S. 7):

„Ein Pastoralreferent kostet das Erzbistum Bamberg in den ersten beiden Jahren seiner Tätigkeit knapp 2 500 € monatlich, nach der zweiten

Dienstprüfung 4 900 € und nach dreizehn Dienstjahren 6 000 €. Das Einkommen eines Pastoralreferenten entspricht dann dem Bundesangestelltentarif (BAT) 1 b. Der Bruttolohn liegt je nach Familienstand, Alter, Kinderzahl, Ortszuschlägen und anderweitigen Vergütungen am

Ende etwa bei 5 000 €, in einer Spannbreite zwischen 5 400 und 4 600 €.”

Dies lässt zusätzliche Rückschlüsse auf die Einkünfte der Priester zu, die ja keinesfalls niedriger liegen.

 

 

Bislang haben Atheisten, da sie einer demokratisch- republikanischen Kultur entstammen, im Unterschied zu den Religionsgemeinschaften die aus feudaler Zeit stammen immer auf den Verzicht der Privilegien der Kirchen usw. gedrungen. Warum nicht einfach eine Gleichberechtigung fordern und endlich die Möglichkeiten der Entwicklung und Expansion nutzen, die eine Gleichstellung bedeuten würde?

 

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